Sozialrechtliche Haftungsfallen für Unternehmen und Geschäftsführer: Scheinselbstständigkeit, § 266a StGB und Compliance-Pflichten
Die sozialversicherungsrechtliche Compliance gehört heute zu den zentralen Risikofeldern für Unternehmen – und insbesondere für deren Geschäftsführer. Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV), Ermittlungen der Zollbehörden und arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen führen zunehmend dazu, dass ursprünglich „harmlos“ wirkende Vertragsgestaltungen existenzgefährdende Folgen haben können.
Besonders stark betroffen sind die Bereiche Scheinselbstständigkeit, die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie die Frage, wie Unternehmen systematisch Risikomanagement und Compliance im Sozialrecht etablieren.
Der folgende Beitrag zeigt die wesentlichen Prüfungskriterien, Risiken und Handlungspflichten aus der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis – kompakt, verständlich und praxisnah.
1. Scheinselbstständigkeit – das zentrale Risiko im Sozialrecht
1.1. Warum Scheinselbstständigkeit so gefährlich ist
Ob eine Person, die für ein Unternehme arbeitet, als Beschäftigter oder als Selbstständiger gilt, richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung des Einsatzes.
Schon geringe Eingliederungs- oder Weisungselemente können zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führen. Die wirtschaftlichen Folgen sind enorm:
- Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz sogar 30 Jahre rückwirkend.
- Säumniszuschläge von 1 % pro Monat (!) nach § 24 SGB IV.
- Hinzu treten Lohnsteuernachforderungen, Verspätungszinsen, ggf. Verlust des Vorsteuerabzugs.
- In vielen Fällen werden die Summen so hoch, dass Unternehmen in Existenznot geraten – selbst in gut laufenden Betrieben.
1.2. Kriterien zur Abgrenzung – was Prüfer tatsächlich bewerten
Die DRV schaut nicht auf Titel oder Bezeichnung im Vertrag, sondern auf das gelebte Verhältnis. Wichtige Indizien sind:
Merkmale für eine abhängige Beschäftigung
- Eingliederung in Arbeitsabläufe, Nutzung von Firmenarbeitsplätzen
- Weisungsgebundenheit zu Zeit, Ort oder Inhalt
- Fehlen unternehmerischer Freiheit oder eigener Betriebsmittel
- Tätigkeit wird typischerweise von Arbeitnehmern ausgeführt
- Fehlendes eigenes Unternehmerrisiko
- Dauerhafte und einheitliche Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
Merkmale für echte Selbstständigkeit
- Eigene Unternehmenskosten (Equipment, Büro, Personal)
- Eigene Preisgestaltung / Vergütung nach Werk- oder Projekterfolg
- Mehrere Auftraggeber, eigenes Marktauftreten
- Austauschbarkeit durch Dritte / Subunternehmer
- Keine organisatorische Eingliederung
Praxisproblem:
Die Abgrenzung erfolgt nicht schematisch, sondern durch Gesamtwürdigung.
Viele Berufsgruppen (z. B. Pflegekräfte, Vertrieb, IT-Freelancer, Honorarkräfte) sind regelmäßig Grenzfälle.
1.3. Typische Konstellationen mit hohem Risiko
Die Praxis zeigt, dass Prüfer besonders folgende Bereiche kritisch untersuchen:
- Ehemals Angestellte, die nun „frei“ weiterarbeiten
- Freie Pflegekräfte in langen Einsätzen mit Schichtbindung
- Freie Vertriebsmitarbeiter mit Organisationsanbindung
- Honorarkräfte in Unterricht, Beratung oder F&E
- Langjährig tätige Einzelunternehmer, die faktisch nur für einen Auftraggeber arbeiten
Die Beispiele des zugrunde liegenden Werks zeigen: Selbst Personen, die subjektiv sicher „frei“ arbeiten, können sich objektiv längst in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden oder sich dahin entwickeln.
1.4. Folgen einer Feststellung von Scheinselbstständigkeit
Stellt die DRV ein Beschäftigungsverhältnis fest, drohen:
- vier Jahre rückwirkende Beiträge (oder 30 Jahre bei Vorsatz)
- Säumniszuschläge 1 % pro Monat (kaum reduzierbar)
- Verlust der Arbeitnehmeranteile (nur 3 Monate rückwirkend einforderbar)
- möglicher Verdacht auf Steuerhinterziehung
- in vielen Fällen: Einleitung eines Strafverfahrens nach § 266a StGB
Damit endet der Fall nicht im Sozialrecht – sondern führt unmittelbar in das Strafrecht.
2. Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- 266a StGB stellt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde.
Der Straftatbestand ist in der Praxis schnell erfüllt, weil der Arbeitgeber stets den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also auch den Arbeitnehmeranteil, schuldet und die Beitragspflicht bereits mit Fälligkeit entsteht. Schon unklare Vertragsgestaltungen oder das Unterlassen eines Statusfeststellungsverfahrens können dazu führen, dass Geschäftsführer in den Verdacht eines zumindest bedingten Vorsatzes geraten. Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung werden zudem regelmäßig an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Der objektive Tatbestand liegt vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht, Beiträge fällig waren und diese nicht fristgerecht abgeführt wurden. Ob die Beteiligten subjektiv von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind, ist strafrechtlich oft nur von untergeordneter Bedeutung.
Besonders risikobehaftet ist der subjektive Tatbestand: Bereits das Ignorieren von Warnhinweisen oder fehlende Dokumentation kann als vorsätzliches Handeln gewertet werden. Viele Geschäftsführer erkennen das Ausmaß dieses Risikos erst im Ermittlungsverfahren.
In der Praxis kommt es daher entscheidend auf präventive Maßnahmen an. Eine saubere Dokumentation, die frühzeitige Einleitung von Statusfeststellungsverfahren sowie die Einbindung steuerlicher und anwaltlicher Beratung können Strafverfahren häufig vermeiden oder zumindest deutlich begrenzen.
3. Sozialrecht als Compliance-Thema – Pflichten für Unternehmen & Geschäftsführer
Das Sozialrecht stellt für Geschäftsführer eine erhebliche persönliche Haftungsquelle dar. Zwar sieht § 43 GmbHG grundsätzlich eine Innenhaftung vor, bei Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten entsteht jedoch regelmäßig eine Außenhaftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Prüfkompetenzen in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet, Spezialabteilungen aufgebaut und systematische Branchenprüfungen etabliert. Unternehmen müssen daher davon ausgehen, regelmäßig und intensiv geprüft zu werden.
Zentrale Aufgabe der Geschäftsführung ist es, tragfähige Compliance-Strukturen zu schaffen. Dazu gehören insbesondere die Prüfung und Dokumentation des Einsatzes von Selbstständigen, die rechtzeitige Durchführung von Statusfeststellungsverfahren, klar formulierte Werk- und Dienstverträge sowie die laufende Überprüfung der tatsächlichen Einsatzpraxis. Eine belastbare Dokumentation ist dabei von zentraler Bedeutung – denn im Haftungs- oder Strafverfahren zählt allein, was nachweisbar ist.
Der Steuerberater nimmt in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle ein. Er begleitet Prüfungen, erkennt Risikokonstellationen frühzeitig und unterstützt bei der Einführung standardisierter Prozesse. In der Praxis eskalieren viele Fälle, weil Hinweise nicht dokumentiert oder Zweifel nicht konsequent aufgegriffen wurden.
Empfehlenswert ist ein proaktives Risikomanagement, etwa durch regelmäßige interne Sozialrechtsprüfungen, klare Zuständigkeiten und die frühzeitige Einbindung spezialisierter Beratung. Sozialrechts-Compliance ist damit kein bloßer Formalismus, sondern ein wirksamer Schutzmechanismus für Unternehmen und Geschäftsführung.
Fazit
Scheinselbstständigkeit, das Strafbarkeitsrisiko nach § 266a StGB und die Bedeutung von Sozialrechts-Compliance sind keine Randthemen mehr.
Sie sind für Unternehmen – insbesondere für GmbHs – existenzielle Risikofelder, die über wirtschaftliches Überleben und persönliche Haftung der Geschäftsführung entscheiden können.
Der wirksame Schutz besteht aus:
- klaren und sauber gestalteten Verträgen,
- dokumentierten Abläufen,
- regelmäßigen Prüfungen,
- sachkundiger Beratung
- und dem Mut, Zweifelsfälle frühzeitig zu klären.
Unternehmen, die diese Grundsätze beherzigen, können die Risiken im Sozialversicherungsrecht wirksam beherrschen und schwerwiegende Folgen vermeiden.
München, Dezember 2025 – Dr. Volker Schramm, RA