Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Voraussetzungen, Risiken und aktuelle Rechtslage

 

Die steuerliche Selbstanzeige ist ein zentrales Instrument des deutschen Steuerstrafrechts. Wer Steuern hinterzogen oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erlangen. Die Selbstanzeige  gehört zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des Steuerstrafrechts. Fehler, unvollständige Angaben oder ein zu später Zeitpunkt können die Strafbefreiung unwirksam machen.Deshalb sollte bei der Beratung immer auch der Steuerberater hinzugezogen werden. Jeder Einzelfall ist sorfältig zu prüfen. Nur ann ken ein sachgerechter Überblik für die Berater gewonnen werden.

Nur so können Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige sowie die gesetzlichen Sperrgründe, die etwaige Verjährung und etwaige Folgen bei Auslandskonten im Einzelfall geptüft werden. Auch muss immer die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet werden.

1. Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist erfüllt, wenn gegenüber den Finanzbehörden pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder wenn steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine zu versteuernde Einnahme nicht offengelegt oder eine Steuererklärung unterlassen wurde.

Entscheidend ist der hinterzogene Steuerbetrag pro Besteuerungszeitraum, nicht der Umsatz oder das vorhandene Vermögen.

2. Strafverfolgungsverjährung: Wie lange droht ein Strafverfahren?

Die strafrechtliche Verjährung ist davon abhängig, ob ein Regelfall oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt.

  • Regelfall: Verjährungsfrist 5 Jahre
  • Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO): Verjährungsfrist 10 Jahre

Ein besonders schwerer Fall wird regelmäßig angenommen, wenn der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt. Dieser vom Bundesgerichtshof bestätigte Schwellenwert (BGH, 27.10.2015 – 1 StR 373/15) hat sich in der Praxis etabliert.

Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach der Beendigung der Tat. Bei veranlagten Steuern ist die Steuerhinterziehung beendet, sobald der Steuerbescheid erlassen wurde. Unterbrechungstatbestände – etwa eine Hausdurchsuchung oder die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens – lassen die Frist neu beginnen und verlängern die praktische Verjährungsdauer erheblich. Die Erfassung der genauen Tatsachen zur Fristberechnung ist besonders wichtig.

3. Festsetzungsverjährung: Wie lange kann das Finanzamt Steuern nachfordern?

Unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung gilt die rein steuerliche Festsetzungsverjährung:

  • Grundfall: 4 Jahre
  • Leichtfertige Steuerverkürzung: 5 Jahre
  • Steuerhinterziehung: 10 Jahre

Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder die Steuererklärung eingereicht wurde.

Zusätzlich entstehen Hinterziehungszinsen von 6 % jährlich, die eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Für ältere Hinterziehungen können damit allein die Zinsen einen Betrag von über 60 % des Nachzahlungsvolumens ausmachen.

4. Die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO

Die Selbstanzeige kann zur vollständigen Straffreiheit führen, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt. Die Voraussetzungen sind:

  • Vollständige Berichtigung oder Nachholung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart,
  • Unverzügliche Zahlung der hinterzogenen Steuern,
  • Zahlung der Hinterziehungszinsen,
  • Keine eingetretenen Sperrgründe (s.u.).

Eine wirksame Selbstanzeige setzt zwingend voraus, dass sämtliche steuerlich relevanten Jahre und Sachverhalte vollständig und lückenlos offen gelegt werden. Eine teilweise oder unvollständige Selbstanzeige führt zur Unwirksamkeit und damit zur Strafbarkeit.

5. Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen? (Sperrgründe)

Eine Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, wenn:

  • dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde,
  • eine Betriebsprüfung angekündigt oder begonnen wurde (§ 371 Abs. 2 Nr. 1–2 AO),
  • die Tat bereits entdeckt wurde, und der Täter damit rechnen musste,
  • bei bestimmten besonders schweren Fällen, insbesondere bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat, zusätzlich besondere Auflagen zu erfüllen sind.

Die rechtzeitige Abgabe ist daher entscheidend. Bereits ein Tag Verzögerung kann darüber entscheiden, ob Straffreiheit möglich ist.

6. Absehen von der Strafverfolgung bei hohen Beträgen (§ 398a AO)

Wenn eine Selbstanzeige aufgrund der überschrittenen Wertgrenze von 25.000 Euro nicht mehr strafbefreiend wirken kann, kann dennoch ein Absehen von der Strafverfolgung erreicht werden, wenn:

  • die hinterzogenen Steuern vollständig nachgezahlt werden,
  • zusätzlich ein Geldbetrag von 10 % der Hinterziehungssteuer bezahlt wird,
  • und keine Sperrgründe im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1–2 AO vorliegen.

Diese Regelung stellt jedoch eine eng begrenzte Ausnahme dar und ersetzt die klassische Selbstanzeige nicht.

7. Verwertbarkeit sogenannter „Steuer-CDs“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09) hat 2010 entschieden, dass Daten aus angekauften „Steuer-CDs“, selbst wenn sie rechtswidrig erlangt wurden, vor Gericht verwertbar sind. Sie können daher einen Anfangsverdacht für Durchsuchungen, Ermittlungen und Strafverfahren rechtfertigen.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Eine Entdeckung durch Steuerfahndung oder Finanzbehörden ist heute wahrscheinlicher denn je.

8. Welche Schritte sollten im konkreten Fall unternommen werden?

Wird einem Steuerpflichtigen ein Ermittlungsverfahren nicht bekanntgegeben, sollte sofort geprüft werden, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.

Ist jedoch bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, gilt:

  1. Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt, um den Ermittlungsstand zu klären.
  2. Feststellung der Zuständigkeit insbesondere bei länderübergreifenden Sachverhalten (z. B. Steuer-CD-Fälle).
  3. Sorgfältige Auswertung der Bank- und Finanzunterlagen.
  4. Vorbereitung eines strukturierten Gesprächs mit der Steuerfahndung – falsche oder unvollständige Angaben zerstören regelmäßig die Verständigungsmöglichkeiten.
  5. Sicherstellung der Liquidität, um Steuern, Zinsen und ggf. Zuschläge sofort begleichen zu können.

Die Erfahrung zeigt, dass neben Kapitaleinkünften oft auch die Herkunft des Kapitalstamms eine Rolle spielt, wenn dieser selbst steuerlich nicht ordnungsgemäß erklärt wurde.

9. Fazit

Die Selbstanzeige ist ein hoch wirksames, aber ebenso risikobehaftetes Mittel, um eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung abzuwenden. Sie verlangt absolute Sorgfalt, vollständige Offenlegung und eine rechtzeitige Einreichung. Die Finanzverwaltung verfügt heute über umfangreiche Datenquellen – von internationalen Meldesystemen bis zu Steuer-CDs – sodass die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung stetig steigt.

Eine Selbstanzeige ist  wie die Schadenswiedergutmachung immer hilfreich, ggf nur für die Strafzumessung.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, Erstellung und Umsetzung einer Selbstanzeige sowie in laufenden Ermittlungsverfahren. Zeit, Vollständigkeit und professionelle Vorbereitung sind dabei entscheidend.